01.08.2006 | EBM 2000plus
Praxisgebühr im Notdienst zum 1. Juli neu geregelt
Insbesondere in ländlichen Regionen werden Hausärzte im Laufe eines Quartals häufiger von demselben Patienten nicht nur zu den üblichen Praxiszeiten, sondern auch im organisierten Notfalldienst in Anspruch genommen. In diesen Fällen mussten die Patienten die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro zweimal entrichten. Mit dieser nicht gerechtfertigten Doppelzahlung ist jetzt Schluss: Seit dem 1. Juli 2006 müssen Patienten bundeseinheitlich nur noch einmal die 10 Euro zahlen, wenn sie in demselben Quartal einen Arzt sowohl in der Regelversorgung als auch im organisierten Notfalldienst in Anspruch nehmen. Diese Regelung ist nicht nur im Interesse der betroffenen Patienten zu begrüßen, sondern schafft auch die notwendige Klarheit.
Hintergrund
Nach § 28 Abs. 4 SGB V ist die Praxisgebühr für die erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers zu zahlen. Die meisten KVen und die KBV haben diese Vorschrift bisher dahingehend interpretiert, dass es sich bei der Inanspruchnahme in der Regelversorgung und der Inanspruchnahme im Notfalldienst um zwei unterschiedliche Leistungsbereiche handelt, auch wenn derselbe Arzt die Behandlungen durchführt. Nach Mitteilung der KBV sind inzwischen die Rechtsabteilungen der KBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine mehrfache Erhebung der Praxisgebühr bei der Inanspruchnahme desselben Vertragsarztes nicht zulässig ist.
Abrechnungshinweise
In der Abrechnung müssen Sie diese Fälle mit der Pseudo-Nr. 80033 auf dem Abrechnungsschein bei der zweiten Inanspruchnahme kennzeichnen.
Beispiel
Ein Patient wird zunächst im Rahmen der Sprechstunde und anschließend im organisierten Notfalldienst behandelt. Für die Abrechnung sind zwei Behandlungsscheine anzulegen. Auf dem (zweiten) Behandlungsschein „Ärztlicher Notfalldienst“ tragen Sie die Pseudo-Nr. 80033 ein. |
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