01.04.2007 | EBM 2000plus
Problemfeld extrabudgetäre Vergütung vor und nach ambulanten Operationen
Seit dem 1. Januar 2007 müssen gemäß der Bundesschiedsamtsentscheidung vom August 2006 ambulante Operationen und die dazu gehörenden Begleitleistungen extrabudgetär mit festen Punktwerten vergütet werden. Diese Neuregelung ist für Hausärzte relevant, wenn sie im Zusammenhang mit ambulanten Operationen ärztliche Leistungen erbringen (vergl. Ausgabe 1/2007, S. 1 f.). Zahlreiche Anfragen bei der Redaktion zeigen allerdings, dass noch verbreitet Unsicherheit besteht, welche Begleitleistungen wie abzurechnen und zu kennzeichnen sind, um die extrabudgetäre Vergütung sicherzustellen.
Kennzeichnung der Begleitleistungen
Beim Hausarzt ergibt sich regelmäßig die Konstellation, dass Patienten reguläre Behandlung in Anspruch nehmen und außerdem Behandlungen, die durch eine ambulante Operation bedingt sind. Diese beiden Behandlungsarten gilt es strikt voneinander zu trennen, weil nur Leistungen, die im Zusammenhang mit ambulanten Operationen erforderlich sind, besonders gekennzeichnet werden dürfen und nur für diese eine besondere extrabudgetäre Vergütung gewährt wird.
Da der vor- bzw. nachbehandelnde Hausarzt nicht wissen kann, welchen Eingriff der Operateur nach welchem OPS-Code durchgeführt hat, soll der Operateur auf der Überweisung zur postoperativen Nachbehandlung die Kennziffer 88115 eintragen. Diese Kennziffer zeigt dem weiterbehandelnden Arzt an, dass Leistungen im Zusammenhang mit der ambulant durchgeführten Operation gesondert abzurechnen sind.
Extrabudgetäre Vergütung für alle Begleitleistungen?
Häufig wird die Frage gestellt, ob die extrabudgetäre Vergütung für alle Begleitleistungen nach allen ambulant durchgeführten Operationen gewährt wird. Das ist nicht der Fall: Nur für Begleitleistungen nach Operationen, die im Anhang zum Vertrag nach § 115 b SGB V „Ambulante Operationen“ aufgeführt sind, erfolgt eine extrabudgetäre Vergütung.
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