01.06.2005 | EBM 2000plus
Weitere Korrekturen am neuen EBM durch den Bewertungsausschuss
Nachdem bereits vor dem In-Kraft-Treten des neuen EBM erste Korrekturen durch den Bewertungsausschuss beschlossen werden mussten (siehe „Abrechnung aktuell“ Nr. 3, Seite 1 ff.), ist jetzt vom Bewertungsausschuss eine zweite Serie von Änderungen beschlossen worden. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Änderungen folgen werden. Nachfolgend erläutern wir die für Haus- und Kinderärzte wichtigen neuen Änderungen des EBM 2000plus.
Geänderte Abrechnungen im Notfalldienst
Eine wesentliche Neuerung des neuen EBM war für Hausärzte die Einführung der versorgungsbereichspezifischen Bereitschaft nach Nrn. 03005 bzw. Nr. 04005 für Kinderärzte (jeweils 320 Punkte). Die versorgungsbereichspezifische Bereitschaft wird von der KV in allen berechtigten Fällen automatisch zugesetzt. Laut Leistungslegende sind die Nrn. 03005 und 04005 je kurativ-ambulantem Behandlungsfall berechnungsfähig. Sie werden bei nahezu allen Fällen vergütet. Ausgenommen sind nur die Fälle, bei denen Vorsorgeleistungen abgerechnet werden, wie zum Beispiel Gesundheitsuntersuchungen oder Krebsvorsorgeuntersuchungen.
Der Bewertungsausschuss hat mit (Rück-)Wirkung ab 1. April 2005 beschlossen, dass die versorgungsbereichspezifische Bereitschaft nach Nr. 03005 bzw. Nr. 04005 bei Notfallbehandlungen und im organisierten Notfalldienst nicht vergütet wird. Festgelegt wurde das mit dem Interpretationsbeschluss Nr. 64. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) beim Einreichen der Abrechnung für das zweite Quartal 2005 die Positionen für die versorgungsbereichspezifische Bereitschaft bei der Abrechnung von Notfällen nicht zufügen wird bzw. diese Position streichen wird, wenn diese auf den Behandlungsausweisen dennoch notiert sind.
Zur Beschlussfassung hat der Bewertungsausschuss einen „eigenwilligen“ Verfahrensweg gewählt: Da der EBM bereits seit dem 1. April in Kraft ist, ist eine Änderung des EBM rückwirkend zum 1. April im EBM nicht mehr möglich. Deswegen wurde hilfsweise der Interpretationsbeschluss Nr. 64 gefasst, der rückwirkend ab 1. April gilt. Zum 1. Juli 2005 wird der Interpretationsbeschluss Nr. 64 durch eine Ergänzung in der Präambel zum Kapitel 1.2 „Leistungen im Notfall und im organisierten ärztlichen Notfalldienst“ im EBM ersetzt.
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