06.08.2008 | EBM 2008
Abrechnung von Kopiekosten: Diese Details sollten Sie kennen
Mit der Einführung der Berichtspflicht hat die Anforderung von Arztbriefen und Befunden deutlich zugenommen. Auch Behörden – und zunehmend auch Patienten – verlangen für ihre Unterlagen häufig Kopien von Befunden und Arztbriefen. Aus Leseranfragen wissen wir, dass die Möglichkeiten der Abrechnung von Fotokopien und digital übermittelter Berichte häufig nicht bekannt sind. Wir informieren nachfolgend über die Details.
Die Kostenpauschale
Im Kapitel 40 des EBM findet sich unter der Nr. 40144 eine Abrechnungsposition für die Anfertigung von Kopien und sonstiger EDV-technisch reproduzierbarer Unterlagen.
Kostenpauschale 40144 für Kopien etc.
EBM-Nr. | Leistungslegende |
40144 | Kostenpauschale für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen ausschließlich für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses, je Seite 0,13 Euro |
Die Abrechnungsmodalitäten
Kosten für Fotokopien können allerdings nur dann berechnet werden, wenn es sich um Kopien von eigenen oder fremden Befunden handelt, die Sie für einen in der Leistungslegende genannten Empfänger anfertigen. Für den Versand können Sie zusätzlich die Versandpauschale Nr. 40120 ansetzen.
Die Nr. 40144 kann jedoch nicht nur für die Anfertigung von Fotokopien berechnet werden. Im Zeitalter der elektronischen Kommunikation werden häufig Arztbriefe und Befundmitteilungen in digitaler Form per E-Mail an den weiterbehandelnden Arzt übermittelt. Kommen solche Unterlagen als E-Mail in Ihre Praxis, können Sie – so der Kommentar von Wezel/Liebold – für das Ausdrucken der Berichte und Befunde die Kostenpauschale nach Nr. 40144 je ausgedruckter Seite abrechnen.
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