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  • 05.05.2008 | EBM 2008

    Änderungen in Kapitel 32 (Labor) des EBM zum 1. April 2008

    In das Kapitel 32 des EBM (Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und Molekularpathologie) wurden zum 1. April in den Abschnitt mit den Speziallaborleistungen mehrere neue Leistungspositionen aufgenommen. Diese Positionen sind zwar für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs nicht berechnungsfähig, jedoch werden auch Hausärzte gelegentlich einige dieser neuen Laborleistungen in die Diagnostik bzw. Behandlung von Patienten einbeziehen.  

    Für Hausärzte relevante Laborbestimmungen

    Nachfolgend führen wir die für Hausärzte relevanten Laborbestimmungen, die zum 1. April in den EBM neu aufgenommen oder geändert wurden, auf und erläutern diese anschließend.  

     

    Neue bzw. geänderte Nrn. für Laborbestimmungen

    EBM-Nr.  

    Leistungslegende  

    Euro  

    32841  

    Influenza A und B (nicht bei Verdacht auf Vogelgrippe)  

    16,50  

    32842  

    Mycoplasmen  

    16,50  

    32843  

    Polyoma-Virus bei organtransplantierten Patienten  

    16,50  

    32844  

    EBV bei organtransplantierten Patienten  

    16,50  

    32863  

    Nachweis einer Metylentetrahydrofolat (MTHFR)-Mutation (Homocystein Konzentration im Plasma > 50 µmol pro Liter)  

    30,00  

    32823  

    Quantitative Bestimmung der Hepatitis B-Virus-DNA oder Hepatitis C-Virus-RNA vor oder während der antiviralen Therapie mit Interferon und/oder Nukleosidanaloge  

    89,50  

    32838  

    Noro-Virus im Stuhl bei Endemieverdacht oder in besonders begründeten Dringlichkeitsfällen  

    16,50  

     

    Erläuterungen zu Nr. 32841 (Influenza im Stuhl)

    Durch den Nachweis von Antikörpern konnte das Vorliegen einer Influenza A oder Influenza B auch bisher mit Laborbestimmungen indirekt nachgewiesen werden – und zwar mit Antikörperbestimmungen nach den Nrn. 32622 oder 32786. Die Nr. 32841 wurde neu in den Abschnitt 32.3.12 des Laborkapitels (Molekularbiologische Untersuchungen) aufgenommen. Während die Bestimmung der Antikörper auf Influenza A oder B in der Regel erst einige Zeit nach einer Infektion möglich ist, ermöglicht der Direktnachweis nach Nr. 32841 eine frühere Diagnostik. Durchgeführt wird die Untersuchung vom Laborarzt mittels Hybridisierung oder mittels PCR.