04.01.2008 | EBM 2008
Auslegungen zum Morbiditätszuschlag
In Ausgabe 12/2007 von „Abrechnung aktuell“ sind wir ausführlich auf die Voraussetzungen zur Berechnung der Morbiditätszuschläge nach den Nrn. 03212 bzw. 04212 eingegangen. In vier Punkten sind vertiefende Ausführungen sinnvoll.
Abrechnungsvoraussetzungen
Abrechnungsvoraussetzung für den Morbiditätszuschlag sind mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakte. Dabei muss der zweite Arzt-Patienten-Kontakt nicht zwingend ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt sein. Ein anderer, telefonischer Kontakt reicht auch aus.
Wie bei anderen Komplexleistungen muss mit dem Aufschreiben der Nrn. 03212 bzw. 04212 nicht gewartet werden, bis der zweite Kontakt erfolgt ist. Der Morbiditätszuschlag kann bereits am Tag des ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes angesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es im Laufe des Quartals zu einem weiteren Kontakt kommt.
Morbiditätszuschlag und Arzt-Patienten-Kontakte
Die für die Abrechnung erforderlichen zwei Arzt-Patienten-Kontakte müssen sich nicht zwingend auf die Behandlung der schwerwiegenden chronischen Erkrankung beziehen. Auch die Behandlung anderer Erkrankungen zählt für die Abrechnung des Morbiditätszuschlages mit. Dies ergibt sich nach unserer Auffassung eindeutig aus der Leistungslegende: „Behandlung eines Versicherten mit einer oder mehreren schwerwiegenden chronischen Erkrankung(en).“
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