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  • 10.09.2008 | EBM 2008

    Der Helferinnenbesuch – eine Alternative zum ärztlichen Hausbesuch

    Hausbesuche gehören zwar zum Kernbereich der hausärztlichen Tätigkeit. Trotz einer Anhebung der Bewertungen von 400 auf 440 Punkte zum 1. Januar 2008 sind jedoch Hausbesuche für viele Hausärzte wirtschaftlich nicht interessant. In den meisten KVen fallen Hausbesuche nämlich in das Budget bzw. Regelleistungsvolumen. Wird das Budget – was häufig der Fall ist – überschritten, erfolgt de facto keine Vergütung. Lediglich dringende Besuche bzw. Besuche im Notfalldienst werden in einigen KVen außerhalb von Begrenzungsregelungen vergütet.  

    Voraussetzungen für einen Helferinnenbesuch

    Hausbesuche können unter bestimmten Voraussetzungen auch von Praxismitarbeiterinnen durchgeführt und vom Praxisinhaber abgerechnet werden. Der EBM enthält im Abschnitt V, Kapitel 40, zwei Leistungspositionen für den sogenannten Helferinnenbesuch.  

     

    Leistungspositionen für den Helferinnenbesuch

    EBM-Nr.  

    Leistungslegende  

    Euro  

    40240  

    Kostenpauschale einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines Kranken durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen  

    5,10  

    40260  

    Pauschalerstattung einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines weiteren Kranken derselben sozialen Gemeinschaft (auch zum Beispiel Altersheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Kranken nach Nr. 40240  

    2,60  

    Notwendige Qualifikation der Helferin

    Die Helferin, die den Besuch durchführt, muss folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:  

     

    1. Zum einen muss sie bei dem Praxisinhaber angestellt sein.
    2. Zum anderen muss sie über eine abgeschlossene Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf verfügen. Dazu gehören die Berufsbilder medizinische Fachangestellte (Arzthelferin), medizinisch-technische Assistentin und Krankenschwester etc.

    Abrechnung des Helferinnenbesuches

    Wie der ärztliche Hausbesuch kann auch der Helferinnenbesuch nur dann abgerechnet werden, wenn der Patient die Arztpraxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen kann.