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  • 04.01.2008 | EBM 2008

    Hausärztliche Schwerpunktpraxen: Benachteiligung zum Teil abgewendet

    Hausärztliche Schwerpunktpraxen werden insbesondere in der Diabetologie, Rheumatologie, Onkologie und HIV-Versorgung häufig auch auf Überweisung anderer Hausärzte tätig. Sie erhalten in diesen Fällen zum einen nur die um etwa die Hälfte niedrigere „Überweisungs-Versichertenpauschale“, zum anderen können sie nach dem Wortlaut des EBM den Morbiditätszuschlag nicht berechnen. Die KBV hat in den vergangenen Wochen gegenüber den Krankenkassen mehrfach auf die Problematik einer solchen deutlichen ungerechtfertigten Schlechterstellung von mehrheitlich auf Überweisung tätig werdenden hausärztlichen Schwerpunktpraxen hingewiesen.  

    Übergangsregelung für diabetologische Schwerpunktpraxen

    Kurz vor Redaktionsschluss wurde zumindest für diabetologische Schwerpunktpraxen für eine Übergangszeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 eine Lösung gefunden: Demnach können hausärztliche bzw. kinderärztliche diabetologische Schwerpunktpraxen in diesem Zeitraum bei haus- bzw. kinderärztlicher Überweisung neben den „halbierten“ Versichertenpauschalen (Nrn. 03120 bis 03122 bzw. 04120 bis 04122) zusätzlich die Chronikerzuschläge nach den Nrn. 03212 bzw. 04212 berechnen.  

     

    Der Bewertungsausschuss wird in der Übergangszeit bis zum 30. Juni überprüfen, ob eine ergänzende Regelung für die Leistungsberechnung durch diabetologische Schwerpunktpraxen bei haus- bzw. kinderärztlichen Überweisungen notwendig ist. Je nach Ergebnis der Überprüfung wird er die Regelung dann modifiziert oder möglicherweise auch verlängert.  

    Keine Übergangsregelung für andere hausärztliche Schwerpunkte

    Für andere hausärztliche Schwerpunke, insbesondere HIV-AIDS-, hämato-onkologische und rheumatologische Schwerpunktpraxen kam keine vergleichbare Übergangslösung zustande. Der Bewertungsausschuss will allerdings das Leistungs- und Abrechnungsgeschehen in diesen Praxen bei hausärztlichen Überweisungsfällen in dem 1. Quartal 2008 besonders prüfen und gegebenenfalls über die Notwendigkeit ergänzender Regelungen beschließen.