03.07.2008 | EBM 2008
Hautkrebsscreening ab 1. Juli 2008 Kassenleistung für Haus- und Hautärzte
Bereits im November 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass das Hautkrebsscreening ab 1. Juli 2008 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wird. Kurz vor Toresschluss haben sich jetzt die Vertreter der Ärzte- und der Kassenseite im Bewertungsausschuss auf die Aufnahme entsprechender Leistungspositionen für die Berechnung des Hautkrebsscreenings im EBM geeinigt.
Die neuen Leistungspositionen
Nach folgenden Positionen ist das Hautkrebsscreening abzurechnen:
Die neuen Nrn. 01745 und 01746 EBM
EBM | Leistungslegende | Punkte |
01745 | Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß B.5. oder C.2 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie Obligater Leistungsinhalt
einmal im Behandlungsfall | 605 |
01746* | Zuschlag zu Gebührenordnungsposition 01732 für die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B.5 oder C.2 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, einmal im Behandlungsfall | 480 |
Der Hausarzt berechnet das Hautkrebsscreening nach Nr. 01745 oder Nr. 01746. Wird das Hautkrebsscreening zusammen mit der Gesundheitsuntersuchung Nr. 01732 durchgeführt, berechnet er zusätzlich zu Nr. 01732 das Screening nach Nr. 01746.
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