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  • 03.07.2008 | EBM 2008

    Hautkrebsscreening ab 1. Juli 2008 Kassenleistung für Haus- und Hautärzte

    Bereits im November 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass das Hautkrebsscreening ab 1. Juli 2008 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wird. Kurz vor Toresschluss haben sich jetzt die Vertreter der Ärzte- und der Kassenseite im Bewertungsausschuss auf die Aufnahme entsprechender Leistungspositionen für die Berechnung des Hautkrebsscreenings im EBM geeinigt.  

    Die neuen Leistungspositionen

    Nach folgenden Positionen ist das Hautkrebsscreening abzurechnen:  

     

    Die neuen Nrn. 01745 und 01746 EBM

    EBM  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    01745  

    Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß B.5. oder C.2 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie  

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Anamnese
    • visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigenes
    • Befundmitteilung einschließlich diesbezüglicher Beratung
    • Dokumentation gemäß B.5 oder C.2 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

    einmal im Behandlungsfall  

    605  

    01746*  

    Zuschlag zu Gebührenordnungsposition 01732 für die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B.5 oder C.2 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie,  

    einmal im Behandlungsfall  

    480  

    * Der obligate Leistungsinhalt des Zuschlags Nr. 01746 ist identisch mit demjenigen der Nr. 01745 und wird daher nicht aufgeführt.  

     

    Der Hausarzt berechnet das Hautkrebsscreening nach Nr. 01745 oder Nr. 01746. Wird das Hautkrebsscreening zusammen mit der Gesundheitsuntersuchung Nr. 01732 durchgeführt, berechnet er zusätzlich zu Nr. 01732 das Screening nach Nr. 01746.