01.04.2008 | EBM 2008
Job-Sharing: Auswirkungen des EBM 2008 auf die Punktzahlobergrenze
Nach den Bedarfsplanungs-Richtlinien gilt für Job-Sharing-Praxen eine Leistungsbeschränkung: Ihre Punktzahlanforderungen werden nur bis zu einer vom Zulassungsausschuss festgelegten Punktzahlobergrenze vergütet. Diese Punktzahlobergrenzen wurden ermittelt aus den tatsächlichen Punktzahlanforderungen vor Genehmigung des Job-Sharing zuzüglich eines Aufschlags von drei Prozent des Durchschnittsvolumens der Fachgruppe.
Höheres Punktzahlvolumen durch EBM 2008
Der EBM 2008 wird bei Hausärzten und auch bei Kinder- und Jugendärzten zu einer deutlichen Erhöhung des abgerechneten Punktzahlvolumens führen. Dies hängt zum einen mit der weitgehenden Pauschalierung (Versichertenpauschalen, Morbiditätszuschlag, Qualitätszuschlag) zusammen. Zum anderen wurde die Bewertung der Leistungen in Punkten durch Berücksichtigung der Mehrwertsteuererhöhung und Erhöhung des „kalkulatorischen Arztlohnes“ von ca. 95.000 Euro auf ca. 105.000 Euro angehoben. Allgemein wird erwartet, dass sich das abrechenbare Punktzahlvolumen bei den Haus- und Kinderärzten um 10 bis 15 Prozent erhöht. Es stellt sich daher die Frage, welche Auswirkungen eine solche Erhöhung auf Job-Sharing-Praxen hat.
Auswirkungen auf Job-Sharing-Praxen
Zu unterscheiden sind nach den Bedarfsplanungs-Richtlinien zwei Fallkonstellationen:
1. Vor dem 1. April 2007 gegründete Job-Sharing-Praxen
Job-Sharing-Praxen, die bereits vor dem 1. April 2007 abgerechnet haben, profitieren quasi automatisch von der Erhöhung. Nach Nr. 23f der Bedarfsplanungs-Richtlinien werden die Punktzahlobergrenzen von der KV automatisch an die Entwicklung des Fachgruppendurchschnitts angepasst. Wenn also beispielsweise die Punktzahlanforderungen der Hausärzte durch den EBM 2008 um 15 Prozent steigen, steigt auch die Punktzahlobergrenze einer hausärztlichen Job-Sharing-Praxis um diesen Faktor.
2. Nach dem 1. April 2007 gegründete Job-Sharing-Praxen
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