01.04.2008 | EBM 2008
Neue EBM-Nr. 01735 zur Früherkennungsberatung – die Details
In der März-Ausgabe von „Abrechnung aktuell“ hatten wir bereits über die rückwirkend zum 1. Januar 2008 in den EBM aufgenommene Früherkennungsberatung Nr. 01735 berichtet. Wie so häufig bei neuen Leistungen steckt der Teufel im Detail. Wir informieren nachfolgend über die zu beachtenden Besonderheiten bei der Abrechnung dieser Leistung und den Zusammenhang mit der Chroniker-Richtlinie.
Die Altersgrenzen
Die Abrechnung der Nr. 01735 ist nur bei Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren sind, möglich. Diese Altersgrenze ist durch das zum 1. April 2007 in Kraft getretene GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz in § 62 Abs. 1 SGB V festgelegt. Dies hängt damit zusammen, dass der Gesetzgeber nur Versicherte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes erstmals Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen konnten, zu einem gesundheitsbewussten und eigenverantwortlichen Verhalten durch Inanspruchnahme von Vorsorgeleistungen veranlassen wollte. Bei Frauen, die vor dem 1. April 1987 geboren wurden, kann die Nr. 01735 folglich nicht abgerechnet werden, obwohl sicherlich auch bei diesem Personenkreis eine solche Beratung sinnvoll wäre.
Wie bei der Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms nach Nr. 01740 kann die Nr. 01735 bei Frauen nur einmalig berechnet werden, und zwar nur innerhalb von zwei Jahren nach Erreichen der Anspruchsberechtigung. Da nach den Krebsfrüherkennungsrichtlinien Frauen ab dem Alter von 20 Jahren Anspruch auf Krebsfrüherkennungsuntersuchungen haben, bedeutet dies, dass die Beratung bis zum Erreichen des 22. Lebensjahres, also dem 22. Geburtstag, erfolgt sein muss.
Die Abrechnungsausschlüsse
Die Anmerkungen zur Nr. 01735 enthalten zwei Berechnungsausschlüsse. Von Bedeutung ist dabei eigentlich nur folgende Anmerkung: „Im Quartal der Berechnung der Gebührenordnungsposition 01735 und im Folgequartal ist die Gebührenordnungsposition 01730 nicht berechnungsfähig.“ Dies bedeutet, dass Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach der Nr. 01730 nur in Quartalen vor und ab dem zweiten Quartal nach der Früherkennungsberatung abgerechnet werden können. Erfolgt also zum Beispiel die Früherkennungsberatung Nr. 01735 im 2. Quartal 2008, so kann die Früherkennungsuntersuchung Nr. 01730 frühestens ab dem 4. Quartal 2008 abgerechnet werden – also nicht im 2. und 3. Quartal 2008.
Der Sinn dieses Berechnungsausschlusses ist aus unserer Sicht zumindest fraglich.
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