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  • 03.06.2009 | EBM 2009

    Der Arztfall - weiterhin zu beachten!

    Ab 1. Juli 2009 gibt es insbesondere für Gemeinschaftspraxen eine gravierende Veränderung: Zur Ermittlung des RLV wird nicht wie ursprünglich vorgesehen die Anzahl der Arztfälle, sondern die sogenannte RLV-relevante Fallzahl - also die Anzahl der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle - herangezogen (siehe auch Ausgabe 5/2009, S. 1 ff.). Ausgenommen davon sind Fälle, in denen ausschließlich präventive Leistungen abgerechnet werden, Notfälle im organisierten Notfalldienst, Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen (Langzeit-EKG) und Fälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen bzw. Leistungen abgerechnet werden, die nicht dem RLV unterliegen.  

     

    Auf den ersten Blick hat damit die Anzahl der Arztfälle für Gemeinschaftspraxen ab dem 3. Quartal 2009 für die Abrechnung kaum noch eine Bedeutung. Ganz so ist es aber nicht, denn für die Abrechnung einiger Leistungspositionen, so zum Beispiel für den Wirtschaftlichkeits-/Laborbonus, ist die Anzahl der Arztfälle weiterhin wichtig. Dazu einige Hinweise:  

    Abgrenzung Arztfall von RLV-relevantem Fall

    Wie der Behandlungsfall beinhaltet auch der RLV-relevante Fall die gesamte in einer Praxis in einem Quartal bei einem Patienten durchgeführte Behandlung, auch in Gemeinschaftspraxen. Der Arztfall dagegen umfasst jeweils die vom einzelnen Arzt bei einem Patienten in einem Quartal erbrachte Behandlung. In einer Gemeinschaftspraxis können somit bei zum Beispiel 1.000 Behandlungsfällen durch die Inanspruchnahme mehrerer Ärzte deutlich mehr Arztfälle entstehen. Werden zum Beispiel bei 1.000 Fällen eines Arztes 500 Patienten von einem weiteren Arzt der Gemeinschaftspraxis behandelt, ergibt das 1.500 Arztfälle gegenüber 1.000 Behandlungsfällen.  

     

    In hausärztlichen Gemeinschaftspraxen ist die Anzahl der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle nahezu identisch mit der Anzahl der RLV-relevanten Fälle. Hausärzte können also die RLV-Fallzahl in der Regel mit der Behandlungsfallzahl gleichsetzen, ohne dass sich gravierende Abweichungen hinsichtlich der Berechnung des RLV ergeben. Das RLV wird durch Multiplikation des Fallwerts mit der RLV-relevanten Fallzahl ermittelt.  

    Arztfallzahl und Verwaltungskomplex