03.06.2009 | EBM 2009
Die wichtigsten Fragen zur Verordnung der SAPV
In der Ausgabe Nr. 5/2009 hatten wir über die zum 1. April 2009 in den EBM aufgenommenen Leistungspositionen für die Erst- und die Folgeverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach den neuen Nrn. 40860 und 40862 berichtet.Nachfolgend beantworten wir die wesentlichen mit diesen neuen Kostenpauschalen im Zusammenhang stehenden Fragen.
Der zu verwendende Vordruck
Frage: „Auf welchem Vordruck ist die SAPV zu verordnen?“
Antwort: Die Verordnung von SAPV erfolgt auf dem neuen Vordruck Muster 63 „Verordnung Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)“. Da dieser Vordruck erst ab dem 1. Juli 2009 in den Praxis-Software-Systemen zur Verfügung steht, werden die Vordrucke als Übergangsregelung auf den Homepages der Kassenärztlichen Vereinigungen bereit gestellt. Sie können den Vordruck auch auf der Homepage der KBV unter www.KBV.de/rechtsquellen/6253.html beziehen.
Voraussetzung für die Verordnung von SAPV
Frage: „Unter welchen Voraussetzungen kann SAPV verordnet werden?“
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