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  • 05.08.2009 | EBM 2009

    Nrn. 01732 und 01734 ab 1. Oktober 2009 um Laborparameter bereinigt

    Seit dem 1. Oktober 2008 rechnen Laborgemeinschaften die in der Laborgemeinschaft erbrachten Leistungen direkt mit der KV ab. Die Abrechnung der in einer Laborgemeinschaft erbrachten Laboruntersuchung durch den veranlassenden Arzt ist nicht mehr möglich. Einige Laborleistungen sind jedoch Leistungsbestandteil von Komplexleistungen des EBM, beispielsweise bei der Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 (Gesamtcholesterin, Glukose und Harnstreifentest) oder bei der präventiven Untersuchung nach Nr. 01734 Hämoccult).  

     

    KBV und Krankenkassen haben nunmehr vereinbart, die Leistungen nach den Nrn. 01732 und 01734 um die bisher darin enthaltenen Laborparameter zu bereinigen. In Folge dessen wurden die Bewertungen der Nrn. 01732 und 01734 angepasst; gleichzeitig wurden zwei neue Laborpauschalen Nrn. 32890 und 32892 geschaffen. Die Regelungen treten zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Nachfolgend informieren wir über die Details.  

    Anforderung und Abrechnung der Laborparameter

    Die Anforderung der Parameter bei einer Laborgemeinschaft erfolgt über die neuen Laborpauschalen 32890 und 32892. In der Laborpauschale 32890 sind die Parameter 32030 (Harnstreifentest), 32057 (Glukose) und 32060 (Cholesterin gesamt) zusammengefasst, die weiterhin Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 sind. Die Laborpauschale 32892 steht für die Untersuchung auf Blut im Stuhl bei Berechnung der Nr. 01734.  

     

    Laborpauschale Nr. 32890 für Gesundheitsuntersuchungen

    EBM  

    Legende  

    Euro  

    32890  

    Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition 01732 (Gesundheitsuntersuchung)  

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Orientierende Untersuchung auf Eiweiß, Glucose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit im Urin (Nr.32030),
    • Quantitative Bestimmung von Glukose (Nr. 32057),
    • Quantitative Bestimmung von Cholesterin gesamt (Nr. 32060)

     

    Die Gebührenordnungsposition 32890 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32025, 32030, 32057 und 32060 berechnungsfähig.  

    1,00  

     

    Laborpauschale Nr. 32892 für Untersuchungen im Stuhl