01.01.2006 | Enterale Ernährung
Regressgefahr bei Verordnung enteraler Ernährung
In „Abrechnung aktuell“ Ausgabe 10/05, Seite 10 ff., wurde über die vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) erlassene, seit dem 1. Oktober 2005 gültige Richtlinie zur enteralen Ernährung berichtet. Diese Richtlinie lässt einen großen Interpretationsspielraum zu, bei welchen Indikationen entsprechende Produkte verordnungsfähig sind und in welchen Fällen derartige Verordnungen dann auch als wirtschaftlich anzusehen sind.
Der maßgebliche Richtlinientext
„Enterale Ernährung ist bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnungsfähig, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation schließen einander nicht aus, sondern sind erforderlichenfalls miteinander zu kombinieren.“ |
Nach Mitteilung der KBV haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bereits angekündigt, im Bereich der Verordnungen für enterale Ernährung verstärkt die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, da ungerechtfertigte Verordnungszuwächse befürchtet werden. Um Verordnungsregresse zu vermeiden sollten Sie daher kritisch prüfen, ob
- eine Verordnung von enteraler Ernährung im jeweiligen Einzelfall medizinisch erforderlich ist und ob sie
- dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht.
Woran soll sich der Arzt orientieren?
Im Zweifel empfiehlt die KBV, als Orientierungshilfe für eine wirtschaftliche Verordnung von enteraler Ernährung den vom Ministerium beanstandeten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Februar 2005 heranzuziehen. Diesen Beschluss finden Sie auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses www.g-ba.de unter „Der G-BA informiert: enterale Ernährung“. Die Anlage 7 zu diesem Beschluss enthält eine Tabelle mit Informationen zu den Punkten
- Indikationen
- Voraussetzungen für die Verordnungsfähigkeit
- Verordnungsfähige Produkte
- Applikationswege
- Ergänzende Hinweise zur Verordnung