05.03.2010 | Fallbeispiel
Hautkrebsscreening in der Hausarztpraxis
Seit dem 1. Juli 2008 haben alle Kassenpatienten, die 35 Jahre oder älter sind, jedes zweite Jahr Anspruch auf eine Vorsorgeuntersuchung auf Hautkrebs. Zur Abrechnung wurden dafür zwei neue präventive Leistungspositionen in den EBM (Abschnitt 01 fachübergreifende allgemeine Leistungen) eingeführt - die Nrn. 01745 und 01746. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs ist für Hausärzte die Teilnahme an einer von der zuständigen KV angebotenen Fortbildung.
Abrechnung des Screening durch Hausärzte
Die Untersuchung umfasst die Erhebung der Anamnese, die visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines, die Befundmitteilung an den Patienten sowie die entsprechende Dokumentation. Wird das Hautkrebsscreening zeitgleich mit der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 oder in demselben Behandlungsfall durchgeführt, so ist dafür von Hausärzten die Nr. 01746 abzurechnen.
Zeigt die Vorsorgeuntersuchung auf Hautkrebs einen pathologischen Verdachtsbefund, so kann die Exzision bzw. die Probeexzision von Hautärzten nach den neu eingeführten Leistungspositionen 10343 bzw. 10344 abgerechnet werden. Hausärzte, die solche Exzisionen selbst durchführen, rechnen diese nach den Nrn. 02301 bzw. 02302 ab.
Die Leistungen nach den Nrn. 01745 und 01746 sind reine Präventionsleistungen. Bei ausschließlicher Erbringung dieser Leistungen ist keine Praxisgebühr zu entrichten. Beide Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Im Falle einer notwendigen Exzision nach den Nrn. 10343 bzw. 10344 (Dermatologen) bzw. Nrn. 02301 bzw. 02302 (Hausärzte) fällt die Praxisgebühr an, da es sich um kurative Leistungen handelt. Diese Exzisionen werden im dermatologischen Fachbereich nicht extrabudgetär vergütet, im hausärztlichen Bereich gilt für die kleinen operativen Eingriffe nach den Nrn. 02300 bis 02302 ein sogenanntes qualitätsbezogenes Zusatzbudget.
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