07.12.2010 | Forderungsrecht
„Offene Forderungen“: Kein Ausbuchen ohne schlüssige Dokumentation!
von Dipl.-Ökonom Dirk Peters, Steuerberater, Peters-Schoenlein-Peters, Hannover, www.strategisch-steuern.de
Sicher kennen Sie die Situation, dass ein Privatpatient auf Ihre Zahlungserinnerungen nicht reagiert. Sie fragen sich dann, ob es sich lohnt, das Honorar gerichtlich einzutreiben oder ob das Ganze rein wirtschaftlich betrachtet sinnlos ist. Sofern Sie die Forderung gedanklich „abschreiben“, müssen Sie sie ausbuchen. Das kann gefährlich sein, wenn Ihre Dokumentation nicht ausreichend ist. „Abrechnung aktuell“ zeigt auf, was Sie hierzu wissen und beachten sollten.
Offene Forderungen stehen im Fokus des Fiskus
Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Ärzten rücken die Einnahmen immer mehr in den Fokus der Betriebsprüfer. Seit 2002 ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet, dem Finanzamt seine Belege - insbesondere solche, die ohnehin elektronisch vorliegen - auch elektronisch zur Verfügung zu stellen. Mithilfe einer effektiven Prüfsoftware sucht der Prüfer gezielt nach Rechnungen, die seit längerer Zeit nicht bezahlt sind, und nach Rechnungen, die ausgebucht wurden. Denn der Prüfer vermutet, dass Honorare bar vereinnahmt und nicht in der Gewinnermittlung erklärt wurden.
Sind derartige - unter Umständen vor Jahren ausgestellte - Rechnungen erst einmal entdeckt und werden Sie damit konfrontiert, befinden Sie sich bereits in der Defensive. Denn Sie müssen begründen, warum die Rechnungen nicht weiter verfolgt wurden oder warum sie ausgebucht wurden.
Sie sollten sich daher sehr gut überlegen, ob Sie einen zahlungsunwilligen Patienten nur aus Gründen einer Konfliktvermeidung „in Ruhe“ lassen, zum Beispiel weil dessen Verwandte ebenfalls Ihre Patienten sind. Abgesehen davon, dass der Arzt schnell einen „laxen“ Ruf bekommen kann, sind es gerade solche oder ähnliche Fälle, die der Prüfer sucht. Denn es gibt eigentlich keinen - wirtschaftlichen - Grund, auf Honorar zu verzichten.
Umfassende Dokumentation schützt vor Erklärungsnot
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