01.11.2005 | Gesamtvergütung
Reduzierung der Gesamtvergütung durch Hartz IV
Die Arbeitsmarktreform zum 1. Januar 2005 – Hartz IV genannt – hat auch Auswirkungen auf die Honorarsituation der niedergelassenen Ärzte. Durch diese neuen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen verringert sich nämlich die Gesamtvergütung.
Hintergrund: Die von den Krankenkassen an die KV zu zahlende Gesamtvergütung errechnet sich im Wesentlichen aus einem Pauschalbetrag je Mitglied, der so genannten Kopfpauschale. Eine solche Kopfpauschale zahlen die Kassen jedoch nur für pflicht- bzw. freiwillig versicherte Mitglieder und Rentner, nicht für Familienversicherte. Bis Ende 2004 waren fast alle Arbeitslosen über die Arbeitslosenversicherung Pflichtmitglied einer Krankenkasse. Die Krankenversicherungsbeiträge wurden von der Arbeitslosenversicherung übernommen. Seit 1. Januar 2005 zahlt die Arbeitslosenversicherung jedoch für viele Arbeitslose keine Krankenversicherungsbeiträge mehr. Dieser Personenkreis wechselt meistens in die (beitragsfreie) Krankenversicherung als Familienangehöriger. Für diese neuen Familienversicherten, die unverändert auch ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, erhält die KV jedoch keine Kopfpauschale mehr.
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