06.08.2008 | Gesetzgebung
Folgeerkrankung nach Tattoos etc.: Meldepflicht seit 1. Juli 2008
In der Ausgabe 3/2008 hatten wir darauf hingewiesen, dass derzeit keine Meldepflicht an die Krankenkassen bei Folgeerkrankungen nach Tattoos oder Piercings besteht. Inzwischen hat der Gesetzgeber jedoch durch eine Änderung des § 294a SGB V die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Information geschaffen. Seit dem 1. Juli 2008 sind die Vertragsärzte verpflichtet, die Krankenkasse des Patienten zu informieren, wenn dieser sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen hat. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass der Versicherte über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren ist.
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 15 | ID 120958