01.03.2007 | Gesundheitsreform
GKV-Reform: Das kommt auf Vertragsärzte zu
Der Bundesrat hat am 16. Februar 2007 dem vom Bundestag am 2. Februar 2007 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) zugestimmt. Damit ist der Weg frei für das Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. April 2007. Die für Vertragsärzte wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes fassen wir nachfolgend zusammen.
GKV-Honorar
Zum 1. Januar 2009 wird es eine regionale Gebührenordnung in Euro geben. Die einzelnen Schritte bis zu dieser Euro-Gebührenordnung sehen folgendermaßen aus:
- Bis zum 31. Oktober 2007 ist auf der Grundlage des derzeitigen EBM ein neuer Einheitlicher Bewertungsmaßstab zu entwickeln. Dieser gilt dann ab 1. Januar 2008. In diesem neuen EBM sollen die hausärztlichen Leistungen überwiegend pauschaliert werden. Für besonders förderungswürdige Leistungen, zum Beispiel Hausbesuche, soll es eine Einzelleistungsvergütung geben können; auch Qualitätszuschläge sind möglich.
- Bis zum 31. August 2008 wird auf Bundesebene ein sogenannter Orientierungspunktwert vereinbart. Basis dieses Punktwertes sind die Gesamtvergütung der Krankenkassen und die voraussichtliche Leistungsmenge in Punkten im Jahre 2008.
- Dieser Orientierungspunktwert ist bis zum 15. November 2008 in den regionalen KVen unter Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur anzupassen. Aus den regional vereinbarten Punktwerten und der Leistungsbewertung im EBM wird dann für jede einzelne Leistung die ab 1. Januar 2009 geltende regionale Euro-Gebührenordnung entwickelt. Ab 2010 soll es Zuschläge auf den Punktwert bei Unterversorgung und Abschläge bei Überversorgung geben.
- Die Krankenkassen zahlen auch ab 2009 weiterhin eine Gesamtvergütung. Neu ist jedoch, dass diese Gesamtvergütung künftig an die Morbidität angepasst wird. Mit anderen Worten: Bei zusätzlichem Behandlungsbedarf, beispielsweise einer Grippewelle, müssen die Krankenkassen die Mehrleistungen bezahlen. Auch die Entwicklung der Investitions- und Betriebskosten in Arztpraxen sind zu berücksichtigen. Die Anpassung der Gesamtvergütung an die Entwicklung der Beitragseinnahmen entfällt.
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