01.02.2004 · Fachbeitrag · Gesundheitsreform
Sind Beratungen zu ausgeschlossenen Leistungen Kassenleistungen?
| Mit der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2004 wurden eine ganze Reihe von Leistungen aus der GKV-Leistungspflicht ausgeschlossen, so insbesondere nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Sterilisationen, Krankentransporte, Sehhilfen usw. Was aber gilt, wenn Beratungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit ausgeschlossenen Leistungen - wie die Bestimmung einer Sehhilfe oder die Beratung zu nicht mehr verschreibungsfähigen Arzneimitteln - erbracht werden? Sind diese Leistungen dann privat berechnungsfähig oder müssen sie als Kassenleistung liquidiert werden? |
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