01.04.2010 | GKV-Vergütung
Keine Abrechnung fachärztlicher Leistungen durch Allgemeinmediziner
In der Präambel zum EBM-Kapitel 03 sind diejenigen Leistungen aufgelistet, die von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzten für Allgemeinmedizin, Praktischen Ärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung abgerechnet werden können. Davon abweichend haben einige Allgemeinmediziner von ihren KVen - zum Teil aus Sicherstellungsgründen - auch Abrechnungsgenehmigungen für spezielle fachärztliche Leistungen, insbesondere zur Durchführung ambulanter Operationen und Duplex-Sonografie der Gefäße nach den EBM-Nrn. 33072 und 33075 erhalten.
Solche Genehmigungen gehören nunmehr der Vergangenheit an: Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 28. Oktober 2009 (Az: B 6 KA 22/08 R) entschieden, dass Allgemeinmediziner, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine Genehmigung zur Abrechnung fachärztlicher Leistungen haben.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Allgemeinmediziner die Abrechnung chirurgischer - also fachärztlicher - Leistungen beantragt. Die KV lehnte den Antrag jedoch ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Im Urteil des Landessozialgerichts wurde ausgeführt, dem Wunsch des Arztes stehe bereits seine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung entgegen. Auch aus der ihm bereits 1984 von der beklagten KV erteilten Genehmigung, chirurgische Leistungen auf Überweisung abrechnen zu dürfen, könne er keine Rechte (mehr) herleiten.
Auch die Revision des Arztes vor dem BSG blieb ohne Erfolg. Das BSG führt in seinen Urteilsgründen aus, dass der beantragten Abrechnungsgenehmigung bereits die gesetzlich vorgegebene und verfassungsgemäße Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung entgegensteht. Danach nehmen Allgemeinmediziner zwingend an der hausärztlichen Versorgung teil (§ 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB V); eine gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung sei für diesen Personenkreis grundsätzlich ausgeschlossen. Auch der EBM gebe eine grundsätzliche Teilung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich vor, die nur in bestimmten Ausnahmefällen durchbrochen werden darf.
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