01.09.2004 · Fachbeitrag · GOÄ
Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ: Bezugspersonen unterweisen!
| Die Fremdanamnese und Unterweisung nach Nr. 4 GOÄ beinhaltet nicht die klassische Beratung. Ihr Ansatz ist immer dann berechtigt, wenn Bezugspersonen zusätzlich zum Patienten selbst im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten unterwiesen (beraten) werden. Die Leistung ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, das heißt für den Anwendungsbereich der GOÄ einmal innerhalb eines Monats bei Behandlung derselben Erkrankung. |
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