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  • 01.07.2005 | GOÄ

    Regeln und Tipps zum Auslagenersatz

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Bei Auseinandersetzungen um GOÄ-Abrechnungen gehört die Berechnung von Auslagenersatz zu den „Dauerbrennern“. Regelmäßige Anfragen dazu zeigen der Redaktion von „Abrechnung aktuell“, dass zu diesem Thema nach wie vor Informationsbedarf besteht. Dies gilt sowohl für Ärzte wie auch für PKVen, die zum Teil auch bei korrekten Abrechnungen der Ärzte Erstattungen verweigern. Grund genug, das Thema einmal genauer darzulegen.  

    Grundsätzliches

    Die Vorgaben, nach denen bei der Berechnung entstandener Kosten in der Privatliquidation zu verfahren ist, finden sich im Wesentlichen in § 4 (Gebühren) und § 10 (Ersatz von Auslagen) der GOÄ. Daneben gibt es zu bestimmten Leistungen besondere Regelungen, zum Beispiel zu Allergietestungen. Nachfolgend weisen wir in diesem Beitrag nur auf die wichtigsten Textstellen hin.  

    Praxiskosten und berechenbare Auslagen

    In § 4 Abs. 3 GOÄ ist festgelegt, dass Praxiskosten, Kosten für den Sprechstundenbedarf und Kosten für Instrumente und Apparate mit den Gebühren grundsätzlich abgegolten sind. Mit den Worten „soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist“ wird gleichzeitig auf eine Ausnahme hingewiesen. Diese findet sich dann in § 10 der GOÄ (Ersatz von Auslagen).  

     

    § 10 GOÄ ist auf den ersten Blick eindeutig gefasst. In Absatz 1 sind die Leistungen aufgeführt, die neben den ärztlichen Gebühren als Auslagen berechnet werden können. Absatz 2 enthält die Leistungen und Materialien, die nicht zusätzlich berechnet werden können, und Absatz 3 gibt vor, wann Versand und Portokosten angesetzt werden können. Daraus folgt die erste Regel bei der Berechnung von Auslagen: Nur was der § 10 der GOÄ erlaubt, kann zusätzlich zu den Gebühren als Auslagenersatz berechnet werden. Alles andere sind Praxiskosten im Sinne des § 4 Abs. 3 und damit nicht zusätzlich berechenbar. Damit sind die Regelungen aber noch nicht abschließend beschrieben.  

    Kostenersatz außerhalb des § 10 GOÄ

    Manchmal fallen in der Arztpraxis Kosten an, die nicht generell bei den GOÄ-Leistungen, sondern nur bei bestimmten Patienten entstehen und die im § 10 nicht genannt sind. Beispiele sind Dolmetscherkosten, Kopien von Unterlagen, zur Verfügung gestellte Literatur oder Telefonate mit der Versicherung des Patienten.