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  • 06.09.2010 | Haftungsrecht

    Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten an den Termin zu erinnern

    Weist der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hin und nennt ihm dafür einen Zeitkorridor, gibt es in der Regel keine Pflicht, den Patienten an den Termin zu erinnern. Abweichende Konstellationen aufgrund des konkreten Einzelfalls sind allerdings denkbar. „Abrechnung aktuell“ zeigt die Hintergründe eines Falls auf, den das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz jüngst zu diesem Thema entscheiden musste (Urteil vom 24.6.10, Az: 5 U 186/10).  

    Der Sachverhalt

    Die Patientin befand sich wegen eines klärungsbedürftigen Befunds der linken Brust in frauenärztlicher Behandlung. Nach einer radiologischen Untersuchung (Mammographie) sprach einiges für einen Entzündungsprozess, ohne dass ein solider tumoröser Prozess ausgeschlossen werden konnte. Die anschließende ambulante Untersuchung ergab einen Tastbefund, der auch sonographisch bestätigt wurde. Eine Punktion erbrachte kein flüssiges Material. Der Arzt empfahl der Patientin nach den schriftlichen Krankenunterlagen Ende 2002 die Wiedervorstellung in vier bis sechs Wochen und notierte weitere Untersuchungsmaßnahmen. Ob und wie der Arzt die Patientin aufklärte, ist streitig.  

     

    Tatsächlich stellte sich die Patientin zunächst nicht erneut vor. Der Arzt ergriff keine weiteren Maßnahmen, um die Patientin auf die Dringlichkeit einer erneuten Untersuchung und Kontrolle hinzuweisen. Die Patientin erschien erstmals wieder im April 2004 in der Praxis. Nach einem auffälligen Tastbefund bestätigten nachfolgende Untersuchungen ein Mammakarzinom. Die linke Brust wurde amputiert. Das Gericht musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arzt die Wiedervorstellung von sich aus sicherstellen musste.  

    Die Entscheidung

    Das OLG Koblenz hat keinen ärztlichen Fehler darin gesehen, dass der Arzt die Patientin nicht fernmündlich oder schriftlich zur Wahrnehmung eines weiteren Untersuchungstermins im Januar 2003 aufgefordert hat, nachdem diese der Bitte zur Wiedervorstellung nicht nachgekommen war.