04.01.2011 | Hilfsmittel
Wie lange darf Reha-Sport verordnet werden?
von RA/FA für SozialR und MedR, Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam (www.spkt.de)
Ärzte können Reha-Sport quasi unbegrenzt verordnen. Eine zeitliche Beschränkung kann lediglich vorgenommen werden, wenn die Leistungen nicht mehr benötigt werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 2. November 2010 entschieden (Az: B 1 KR 8/10 R).
Sachverhalt
Der 1975 geborene Kläger, der an einer Querschnittslähmung mit Spastik der unteren Extremitäten leidet (und seit 2007 die Lizenz zum Fachübungsleiter C Rehabilitationssport „Peripheres und zentrales Nervensystem“ besitzt), begehrte von der beklagten Krankenkasse 120 Übungseinheiten innerhalb eines Blocks von 36 Monaten für weiteren Rehabilitationssport in der Form von „Bewegungsspielen in Gruppen“. Diese Verordnung hatte das Ziel, die Selbstständigkeit der verbliebenen Funktionen des Körpers zu erhalten und zu erweitern und einer psychischen Dekompensation entgegenzuwirken.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für weiteren Reha-Sport ab, weil die festgelegte Leistungshöchstdauer bereits ausgeschöpft sei. Dieser Ansicht schlossen sich sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht (LSG) an. Das LSG war der Meinung, dass der Kläger mit seinen Kenntnissen als Übungsleiter das Ziel des Reha-Sports auch allein außerhalb der Gruppe erreichen könne. Er verfüge mit seiner Übungsleiterqualifikation über bessere Kenntnisse und höhere Motivation als „einfache“ Teilnehmer.
Entscheidungsgründe
Das BSG war anderer Auffassung. Es geht davon aus, dass es generell aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist, eine abstrakte Einschränkung der Leistungsdauer vorzunehmen. Eine Einschränkung der Leistungsdauer von Rehabilitationssport ergibt sich naturgemäß im Einzelfall aus dem Wirtschaftlichkeitsprinzip, also aus der Frage, ob die Leistung geeignet und notwendig ist. Daher kann der Rehabilitationssport auch nicht mit dem Argument begrenzt werden, aus der Natur der Sache sei dieser Reha-Sport Hilfe zur Selbsthilfe und könne deswegen nicht auf Dauer angelegt sein. Daher ist eine generelle Beschränkung nicht zulässig. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die Ärzte in der Praxis mit den neuen Möglichkeiten umgehen werden.
Weiterführender Hinweis
- Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. November 2010 (Az: B 1 KR 8/10 R) unter www.iww.de, Abruf-Nr. 104259
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