04.01.2011 | Honorarrecht
Abrechnung von Sachkosten durch externe Ärzte bei Krankenhausbehandlung möglich
von RA/FA für MedR Dr. Tilman Clausen, Hannover www.spkt.de
Niedergelassene Ärzte, die für Krankenhausbehandlungen zugezogen werden, können nun unter bestimmten Umständen die bei der Behandlung anfallenden Sachkosten separat gegenüber ihren Patienten abrechnen. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 4. November 2010 (Az: III ZR 323/09). Welche Umstände dabei eine Rolle spielen, zeigt Ihnen der folgende Beitrag.
Sachverhalt
Der beklagte Patient befand sich im Jahr 2006 wegen verschiedener Eingriffe bei Diabetes mellitus in stationärer Krankenhausbehandlung. Mit dem Krankenhaus hatte der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen. Auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte wurde bei dem Patienten im August 2006 in einer Gemeinschaftspraxis für Röntgenologie und Nuklearmedizin eine Angiographie mit anschließender Dilatation der Arterien vorgenommen. Für die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen stellte die Gemeinschaftspraxis dem Patienten insgesamt 4.577,00 Euro in Rechnung. Davon entfielen allein 3.386,78 Euro auf Sachkosten nach Maßgabe von § 10 GOÄ. Diese Sachkosten wurden von Seiten des Patienten nicht bezahlt. Daraufhin wurde Klage erhoben.
Die Entscheidungsgründe
Der BGH hat nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Dabei unterscheidet der BGH zwischen drei Fallkonstellationen bei der Abrechnung von Sachkosten im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung:
Erster Fall: Arzt wird vom liquidationsberechtigten Krankenhausarzt hinzugezogen
Wenn der Patient mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen hat, wird der niedergelassene Arzt - der hier als externer Arzt tätig ist - nicht vom Krankenhaus, sondern von einem liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses hinzugezogen. Die von ihm erbrachten Wahlleistungen sind keine allgemeinen Krankenhausleistungen und daher nicht Gegenstand der Entgelte des § 7 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), von dem normalerweise alle bei der Behandlung anfallenden Kosten und somit auch die Sachkosten erfasst werden. § 6a Satz 2 GOÄ - wonach neben den nach § 6a Satz 1 GOÄ bei der stationären Behandlung im Krankenhaus geminderten Kosten keine weiteren Kosten berechnet werden dürfen - steht der Abrechnung von Sachkosten nicht entgegen.
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