06.06.2011 | Honorarrecht
GKV-Patient kann bei unzureichender Vereinbarung Privathonorar zurückfordern!
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Tobias Eickmann, und Rechtsanwalt Dr. Stefan Droste, Dortmund/Münster
Das Amtsgericht (AG) München hat eine Vertragsärztin verurteilt, das Privathonorar an ihren gesetzlich-versicherten Patienten zurückzuzahlen. Die Richter erkannten die zwischen den beiden abgeschlossene Honorarvereinbarung nicht an (Urteil vom 28.4.2010, Az: 163 C 34297/09, Abruf-Nr. 111621).
Der Fall und die Entscheidung
Die beklagte Ärztin, die zugleich belegärztlich tätig ist, behandelte im März 2008 einen gesetzlich-versicherten Patienten, der im Rahmen eines Ergänzungstarifs und der damit einhergehenden hundertprozentigen Kostenerstattung für belegärztliche Leistungen zusatzversichert war. Vor Beginn der Behandlung schlossen die beklagte Ärztin und der Patient eine Honorarvereinbarung, in der vereinbart wurde:
„Nach im Einzelfall persönlicher Erläuterung werden für die operativen Leistungen gemäß § 2 GOÄ (...) von den Bestimmungen des § 5 GOÄ abweichende Gebührenregelungen vereinbart. (...). Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht/nicht in vollem Umfang gewährleistet ist“.
Das Gericht verpflichtete die Ärztin, das vom Versicherungsunternehmen beglichene Privathonorar zurückzuzahlen. Denn die vorstehende Honorarvereinbarung genüge nicht den Anforderungen nach § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) und § 21 Abs. 8 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV). Diese gelten aber im vorliegenden Fall. Demnach dürfe ein Arzt von einem gesetzlich Versicherten nur dann eine private Vergütung verlangen, wenn der Patient vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Die vorliegende Honorarvereinbarung dokumentiere nach Ansicht des Gerichts einen derartigen Wunsch jedoch nicht.
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