06.06.2011 | Honorarrecht
Honorarberichtigung nur bei Nachweis zumindest einer unrichtigen Abrechnung
von Rechtsanwalt Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de
Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 25. März 2011 erfordert die sachlich-rechnerische Richtigstellung eines Honorarbescheids, dass die KV für jedes Quartal, das sie korrigieren will, zumindest eine unrichtige Abrechnung in der Sammelerklärung nachweist (Az: L 7 KA 13/11 B ER, Abruf-Nr. 111484).
Der Sachverhalt
Die KV hatte die Honorarbescheide eines Arztes für die Quartale 1/05 bis 4/09 aufgehoben, das für diesen Zeitraum zustehende Honorar auf 0 Euro festgesetzt und über 380.000 Euro zurückgefordert. Zur Begründung verwies die KV auf ein parallel laufendes Strafverfahren sowie auf die erlangte Kenntnis, dass der Arzt die im Rahmen seiner Ermächtigung abgerechneten Leistungen seit 2005 tatsächlich nicht persönlich erbracht habe.
Die Entscheidung
Das LSG entschied zu Gunsten des Arztes. Zwar führe die Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen zur Unrichtigkeit des Honorarbescheids. Auch sei die Garantiefunktion der Sammelerklärung zu beachten, die bedinge, dass die Sammelerklärung als Ganzes bereits dann unrichtig ist, wenn nur eine Abrechnungsposition eine unrichtige Angabe enthält. Wegen der weitreichenden Folgen gelte dies aber nur, wenn diese Angabe grob fahrlässig unrichtig gemacht wurde. Die KV müsse daher für jedes Quartal, in dem sie richtigstellen will, zumindest eine unrichtige Abrechnung unter Angabe der Ziffer und etwaiger Beweismittel im Berichtigungsbescheid darlegen. Dies war hier nicht erfolgt.
Fazit
In der Praxis schlussfolgert die KV regelmäßig aus der Unrichtigkeit der Abrechnung gleichzeitig auch eine grobe Fahrlässigkeit. Diesem Vorgehen erteilt das LSG eine deutliche Absage.
Stichwort sachlich-rechnerische Richtigstellung
Die KV ist zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Honorar-anforderungen befugt, soweit ein Vertragsarzt bei seiner Quartalsabrechnung Gebührennummern ansetzt, deren Leistungen nicht erfüllt ist oder die er aus anderen Gründen nicht ansetzen darf. |
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