02.02.2011 | Honorarreform
Höhere Vergütung für Haus- und Heimbesuche ab 1. April 2011
Haus- und Heimbesuche gehören in fast jeder Hausarztpraxis - aber auch in vielen Facharztpraxen - zum Praxisalltag. Die Vergütung der Hausbesuchstätigkeit war jedoch bisher wenig lukrativ. Mit Ausnahme der dringenden Besuche, für die es in den meisten KVen ein Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZV) gibt, wurden die Besuche innerhalb des oft nicht ausreichend hoch bemessenen Regelleistungsvolumens (RLV) vergütet. Jetzt haben sich die KBV und die Krankenkassen im Bewertungsausschuss auf eine bessere Vergütung von Haus- und Heimbesuchen geeinigt. Die Neuregelung tritt bereits zum 1. April 2011 in Kraft. „Abrechnung aktuell“ informiert Sie über die wesentlichen Inhalte.
Höherbewertung der EBM-Nrn. 01410 und 01413
Die Bewertungen des klassischen Haus- und Heimbesuchs nach der EBM-Nr. 01410 sowie des Mitbesuchs weiterer Kranker wird um über 30 Prozent angehoben. Die Bewertung der EBM-Nr. 01410 steigt von derzeit 440 Punkten (15,42 Euro) auf 600 Punkte (21,03 Euro), die Bewertung der EBM-Nr. 01413 von 215 Punkten (7,54 Euro) auf 300 Punkte (10,51 Euro). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick.
Neuregelungen zur Vergütung für Haus- und Heimbesuche
EBM-Nr. | Kurzlegende | Bewertung |
01410 | Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt | 600 Punkte 21,03 Euro |
01413 | Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (zum Beispiel Familie) und/oder in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal | 300 Punkte 10,51 Euro |
Die Prüfzeiten wurden von bisher 15 auf 20 Minuten (Nr. 01410) bzw. bisher fünf auf sieben Minuten (Nr. 01413) angehoben.
Vergütung außerhalb von RLV und QZV
Die Höherbewertung dieser Leistungen würde jedoch ins Leere laufen, wenn deren Vergütung - wie bisher in den meisten KVen üblich - innerhalb des RLV erfolgt. Der Bewertungsausschuss hat daher entschieden, die Leistungen nach den EBM-Nrn. 01410 und 01413 aus dem RLV herauszulösen und in einen sogenannten Vorwegabzug zu überführen. Dies betrifft auch den dringenden Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen u. ä. nach EBM-Nr. 01415.
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