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  • 01.05.2005 | Integrierte Versorgung

    Erste Entscheidungen zur Kürzung der Gesamtvergütung

    von Rechtsanwalt Dr. iur. Ulrich Grau, Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Seit dem In-Kraft-Treten des GMG am 1. Januar 2004 ist die integrierte Versorgung im Aufwind. Integrationsverträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, sowohl aus dem niedergelassenen als auch dem stationären Bereich, werden allerorten geschlossen. Dies liegt nicht zuletzt an dem 1 Prozent Anschubfinanzierung, das für die Integrierte Versorgung zur Verfügung steht. Bezahlt wird die Anschubfinanzierung aber nicht von den Krankenkassen, sondern von Krankenhäusern und von niedergelassenen Ärzten, denen die Krankenkassen jeweils bis zu 1 Prozent der Rechnungen bzw. der Gesamtvergütung kürzen können.  

     

    Damit die Krankenkassen nicht ohne jeden Integrationsvertrag eine Kürzung vornehmen, hat der Gesetzgeber in § 140 d Abs. 1 SGB V eine Kürzung nur für den Fall ermöglicht, dass die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von Integrationsverträgen erforderlich sind. Nur Krankenkassen, die die Mittel auch tatsächlich zur Finanzierung eines Integrationsvertrages benötigen, sollen von der Anschubfinanzierung profitieren.  

     

    Tatsächlich aber haben einige Krankenkassen Kürzungen an der Gesamtvergütung vorgenommen, ohne dass Integrationsverträge überhaupt bestanden. Dagegen sind einige KVen gerichtlich vorgegangen, so zum Beispiel mit erstinstanzlichen Erfolgen die KV Brandenburg in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (SG Potsdam, Beschluss vom 21.6.2004, Az: S 1 KA 67/04 ER) sowie die KV Saarland vor dem Sozialgericht des Saarlandes (Beschluss vom 14.12.2004, Az: S 2 ER 89/04 KA). Allerdings hat das LSG Brandenburg den Beschluss des SG Potsdam aufgehoben und dabei den angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 140 d SGB V wenig überzeugenden Standpunkt vertreten, es komme nicht darauf an, dass die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Einbehalts schon Integrationsverträge abgeschlossen habe (Beschluss vom 1.11.2004, Az: L 5 B 105/04 KA ER).