06.09.2010 | IV-Recht
Arzt muss seine KV nicht über IV-Verträge informieren
Vertragsärzte, die mit den Krankenkassen separate Verträge zur Integrierten Versorgung (IV) abschließen, sind nicht verpflichtet, dies der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mitzuteilen. Wie es zu diesem deutlichen Urteil (1. Juni 2010, Az: S 79 KA 7/06) des Sozialgerichts (SG) Berlin kam, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Der Sachverhalt
Die KV Berlin wollte sich von ihrer Aufsichtsbehörde eine Satzungsänderung genehmigen lassen, wonach der Vertragsarzt verpflichtet werden sollte, abgeschlossene IV-Verträge bei der KV anzuzeigen.
Die Aufsichtsbehörde lehnte die Genehmigung der Satzungsänderung mit der Begründung ab, dass die bestehenden gesetzlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage enthielten, die es erlaube, den Mitgliedern der KV die genannten Pflichten aufzuerlegen.
Die Entscheidungsgründe
Die Richter des SG Berlin wiesen die Klage ab. Zwar würden die im Rahmen der IV erbrachten Leistungen weiterhin der vertragsärztlichen Versorgung zugerechnet, jedoch umfasse der Sicherstellungsauftrag der KV nicht die IV nach den §§ 140 a ff SGB V. Daher kann den Mitgliedern der KV auch keine Pflicht auferlegt werden, die sie zur Vorlage von den mit den Krankenkassen in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträgen zwingt. Bereits bei Einführung der IV durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz ab dem Jahr 2000 wären die Einflussmöglichkeiten der KVen bzw. der KBV nur eingeschränkt möglich.
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