04.02.2009 | Kassenabrechnung
Abrechnung von Notfallleistungen: So vermeiden Sie Honorarausfälle!
Mit der Beschlussfassung zur Einführung von Regelleistungsvolumen (RLV) zum 1. Januar 2009 hat der Bewertungsausschuss am 28. August 2008 unter anderem beschlossen, dass Leistungen im organisierten Notfalldienst außerhalb der RLV ohne Mengenbegrenzung vergütet werden. In einigen KVen scheint noch keine Klarheit darüber zu bestehen, welche Leistungen bei der Behandlung von Notfällen mit welcher Bewertung vergütet werden.
Beschlussvorgaben zu Notfallleistungen
In dem Beschluss des Bewertungsausschusses ist in Teil F unter 2.3 festgelegt, welche Fälle für die Ermittlung des RLV beigezogen werden. Das sind alle kurativ-ambulanten Arzt- und Behandlungsfälle, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19a der Vordruckvereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen (Labor) oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen. Unter Letzteres fallen zum Beispiel Langzeit-EKG-Auswertungen. Auch Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen (Kapitel 40), die nicht den RLV unterliegen, abgerechnet werden, zählen nicht mit.
Da bei der Berechnung des RLV Fälle im organisierten Notfalldienst nicht mitgezählt werden, müssen im Umkehrschluss alle Leistungen, die im organisierten Notfalldienst erbracht werden, außerhalb der RLV vergütet werden. Die meisten KVen haben dies inzwischen auch entsprechend festgelegt.
Abrechnung von Notfallleistungen
Wie aus den Abrechnungsabteilungen der KVen zu erfahren ist, kommt es bei der Abrechnung der Notfallleistungen zu Ungereimtheiten, weil diese Leistungen nicht immer separat abgerechnet werden. Leistungen im organisierten Notfalldienst sind unbedingt auf Muster 19a der Vordruckvereinbarung unter Ankreuzung des entsprechenden Kästchens abzurechnen; erfolgt die Abrechnung per EDV, sind diese Leistungen auf der Scheinart 41 abzurechnen.
Was sind Notfallleistungen?
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