04.03.2011 | Kassenabrechnung
Ärztliche Bescheinigungen auf Verlangen der Krankenkasse korrekt abrechnen
Immer wieder gibt es Probleme bei der Abrechnung von ärztlichen Bescheinigungen auf Verlangen der Krankenkasse - wie Zahlscheine, kurzer Krankheitsbericht etc. Welche Bescheinigungen zur Vordruckvereinbarung zählen und welche Ziffern abrechenbar sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag von „Abrechnung aktuell“.
Die vertraglichen Grundlagen
Im Bundesmantelvertrag finden sich die Vorgaben zu Bescheinigungen etc. in den §§ 31 bis 36. § 36 führt dazu aus: „Der Vertragsarzt ist befugt und verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlichen schriftlichen Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) auf Verlangen an die Krankenkasse zu übermitteln. Wird kein vereinbarter Vordruck verwendet, gibt die Krankenkasse an, gemäß welcher Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs oder anderer Rechtsvorschriften die Übermittlung der Information zulässig ist“.
In der Vordruckvereinbarung ist festgelegt, dass Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten auf besonderes Verlangen der Krankenkassen bzw. des Medizinischen Dienstes - sofern keine gesonderten Regelungen bestehen - nur nach den Leistungspositionen des Abschnitts I 1.6 des EBM (Schriftliche Mitteilungen, Gutachten/Nrn. 01600 bis 01623) berechnungsfähig sind, die auf den vereinbarten Vordrucken angegeben sind. Dagegen seien kurze Bescheinigungen und Auskünfte auf vereinbarten Vordrucken ohne entsprechenden Aufdruck ohne besonderes Honorar - gegebenenfalls gegen Erstattung von Auslagen - auszustellen. Für die Beantwortung von Kassenanfragen (Muster 41, 50, 51, 52, 53) sei von der Krankenkasse grundsätzlich ein Freiumschlag beizufügen.
Fazit
Kurze Anfragen - so zum Beispiel das Bescheinigen einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit zur Erlangung von Krankengeld - sind daher als kurze Bescheinigungen nicht gesondert berechnungsfähig.
Praxishinweis
Häufig verlangen Krankenkassen umfangreiche Auskünfte und geben dabei im Begleitschreiben eine EBM-Position an, nach der die Auskunft berechnet werden kann. Ist auf dem Vordruck keine EBM-Nr. angegeben und ist die erbetene Auskunft nicht den Leistungsbeschreibungen der EBM-Nrn. 01610 ff. zuzuordnen, sollten Sie der Krankenkasse mitteilen, dass Sie die Beantwortung nur mit einer Liquidation nach der GOÄ - zulasten der anfragenden Krankenkasse - vornehmen können (GOÄ-Nrn. 70 ff.). |
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