01.09.2002 · Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Amtsgericht Rastatt: Beratung von Patienten ist Bestandteil der Vorsorgeuntersuchung nach GOÄ
| Nach einer Vorsorgeuntersuchung mit Liquidation nach Nr. 29 GOÄ müssen Sie die Ergebnisse Ihren Patienten erläutern. Nur dann haben Sie die Leistung vollständig erbracht! Fehlt die Beratung, haben Sie keinen Anspruch auf Honorar. Das hat das Amtsgericht Rastatt entschieden (Az: 1 C 325/01; Abrufnummer 020798 unter www.iww.de). Ein Privatpatient musste seine Rechnung im konkreten Fall nicht bezahlen. |
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