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  • 06.10.2009 | Kassenabrechnung

    Bereitschaftspauschale Nr. 01435 in Einzel- und Gemeinschaftspraxen

    Die auf den ersten Blick unproblematisch erscheinenden Voraussetzungen zur Berechnung der Bereitschaftspauschale Nr. 01435 haben einige bei flüchtiger Betrachtung nicht erkennbare Tücken, die immer wieder Anlass für Nachfragen sind. Deshalb erläutern wir nachfolgend die Abrechnungsmöglichkeiten.  

    Nr. 01435 in Einzelpraxen

    In Einzelpraxen ist die Nr. 01435 nur in seltenen Fällen berechnungsfähig, da nahezu immer eine Versichertenpauschale abgerechnet wird, neben der in demselben Quartal die Nr. 01435 ausgeschlossen ist. Wird aber, weil kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfand, keine Versichertenpauschale abgerechnet, kann die Bereitschaftspauschale Nr. 01435 berechnet werden, wenn ein telefonischer Kontakt oder ein anderer mittelbarer Kontakt stattgefunden hat.  

     

    Beispiel

    Ein Patient, der in diesem Quartal nicht persönlich in die Praxis kommt, ruft an und wird vom Arzt im Zusammenhang mit einer Erkrankung beraten.  

    Hinweis: Bei mittelbaren Kontakten, wie zum Beispiel einer telefonischen Beratung, liegt häufig die Krankenversichertenkarte nicht vor. Dann ist im sogenannten Ersatzverfahren ein Behandlungsausweis auszustellen und auf diesem die Nr. 01435 abzurechnen.  

    Nr. 01435 in Gemeinschaftspraxen

    In Gemeinschaftspraxen gilt bei alleinigen telefonischen oder anderen mittelbaren Kontakten im Quartal dasselbe wie in Einzelpraxen. Allerdings haben Gemeinschaftspraxen bei der Berechnung der Nr. 01435 im laufenden Quartal einen Vorteil, weil die Berechnung der Nr. 01435 in demselben Quartal neben einer Versichertenpauschale nur in demselben Arztfall ausgeschlossen ist.