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  • 01.09.2007 | Kassenabrechnung

    BSG: Allgemeinärzte dürfen keine fachärztlichen Leistungen abrechnen

    Hausärztliche Internisten und Kinderärzte können nach § 73 Abs. 1a SGB V unter bestimmten Voraussetzungen auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen und spezielle fachärztliche Leistungen abrechnen. Für Allgemeinärzte besteht diese Möglichkeit nicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 27. Juni 2007 entschieden (Az: B 6 KA 24/06 R).  

     

    Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Allgemeinarzt aus Baden-Württemberg beantragt, auch nach Ablauf der Übergangsfrist für sogenannte KO-Leistungen (31. Dezember 2002) weiterhin spezielle fachärztliche Leistungen – nämlich Oesophago- und Koloskopien – zu erbringen und abzurechnen. Dieser Antrag wurde vom Zulassungsausschuss abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Die dagegen eingelegte Revision hat das BSG jetzt zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Regelungen in § 73 Abs. 1a SGB V zur Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche nicht zu beanstanden. Die Ausnahmeregelung für Internisten und Kinderärzte könne nicht analog auf Allgemeinärzte angewandt werden. Dies gelte selbst dann, wenn für diese Leistungen im fachärztlichen Bereich regionale Versorgungslücken bestehen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 4 | ID 112292