03.11.2008 | Kassenabrechnung
Der Arztfall: Bedeutung für Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten
Der Begriff des Behandlungsfalles als „die gesamte von derselben Arztpraxis innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung“ ist sicherlich allen Lesern geläufig. Anders verhält es sich möglicherweise mit dem zum 1. Juli 2007 neu im Bundesmantelvertrag geregelten Begriff des „Arztfalls“.
Der Arztfall ist im Bundesmantelvertrag wie folgt definiert: „Alle Leistungen bei einem Versicherten, welche durch denselben Arzt unabhängig vom vertragsarztrechtlichen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demselben Kalendervierteljahr und unabhängig von der Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte zu Lasten derselben Krankenkasse erbracht werden.“
In den EBM wurde der Begriff des Arztfalls bereits zum 1. Januar 2008 bei einigen Gebührenpositionen übernommen. Praktische Bedeutung bekam der Arztfall allerdings erst durch die Einführung der neuen Arzt- und Betriebsstättennummern zum 1. Juli 2008, weil durch die neue „lebenslange“ Arztnummer (LAN) jede abgerechnete Leistung dem einzelnen Arzt zugeordnet werden kann. Nachfolgend erläutern wir Bedeutung des Arztfalls für die Abrechnung und in Bezug auf die neuen Regelleistungsvolumina (RLV) in 2009.
Bedeutung des Arztfalls für die Abrechnung
In Einzelpraxen entspricht der Arztfall dem Behandlungsfall. Für Einzelpraxen ist dies folglich nicht relevant. Anders verhält es sich jedoch bei Berufsausübungsgemeinschaften bzw. Praxen mit angestellten Ärzten, wenn ein Patient im Laufe des Quartals von mehreren Ärzten der Praxis behandelt wird.
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