02.02.2010 | Kassenabrechnung
Kann ich als Hausarzt die Behandlung nach Hautkrebsscreening abrechnen?
Frage: „Das Hautkrebsscreening rechnen wir seit Erhalt der KV-Genehmigung nach Nr. 01745 bzw. nach Nr. 01746 zusammen mit der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 ab. Ergibt sich ein Krankheitsverdacht, überweisen wir die betreffenden Patienten zu einem Hautarzt.
In vielen Fällen bestätigt der Hautarzt, dass eine krankhafte Hautveränderung vorliegt, allerdings kein manifestes Karzinom. Es handelt sich aber um Hautveränderungen, die einer Behandlung bedürfen. Der Hautarzt bittet uns bei diesen Patienten per Rücküberweisung, die Behandlung durchzuführen. Können wir diese Behandlungen als Hausärzte durchführen und abrechnen?“
Antwort: Sie können die Behandlungen der vom Hautarzt festgestellten Hautveränderungen durchführen. Allerdings gibt es nur begrenzte Abrechnungsmöglichkeiten für Sie als Hausarzt.
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