02.02.2010 | Kassenabrechnung
KV streicht die Nr. 01435 neben Nr. 03212 - zu Recht?
Frage: „In unserer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis kommt es vereinzelt vor, dass chronisch kranke Patienten zuerst von mir persönlich untersucht werden (mit Abrechnung der Versichertenpauschale) und im Laufe des Quartals von meinem Gemeinschaftspraxispartner telefonisch beraten werden. In diesen Fällen haben wir an dem Tag der telefonischen Beratung neben der Beratungsziffer Nr. 01435 auch den Zuschlag nach Nr. 03212 für die Behandlung eines Versicherten mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung abgerechnet.
Die KV hat in diesen Fällen in der Abrechnung die Nr. 01435 gestrichen mit der Begründung, dass beide Leistungen nicht nebeneinander berechnungsfähig seien. Hat die KV mit dieser Berichtigung Recht? Wie sollen wir uns in Zukunft verhalten?“
Antwort: Die Streichung der Nr. 01435 neben der Nr. 03212 durch die KV ist formal berechtigt. Die dritte Anmerkung zur Nr. 01435 lautet nämlich wie folgt: „Die Gebührenordnungsposition 01435 ist nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig.“
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