26.02.2009 | Kassenabrechnung
Neue Ultraschall-Vereinbarung zum 1. April mit erhöhten Anforderungen an die Geräte
Nach langem Vorlauf haben KBV und Kassen sich auf eine neue Ultraschall-Vereinbarung geeinigt, die nunmehr zum 1. April 2009 in Kraft tritt. Die neue Vereinbarung bringt unter anderem deutlich erhöhte Anforderungen an Sonographiegeräte. Grund für hektische Neuanschaffungen gibt es aber nicht: Für bisherige Geräte gilt aber eine Übergangsfrist von vier Jahren: Diese dürfen also noch bis zum 31. März 2013 weiter genutzt werden.
Die wichtigsten Punkte für Hausärzte
Insgesamt umfasst die Ultraschall-Vereinbarung mit den dazugehörenden Anhängen 66 Seiten! Von der umfangreichen Vereinbarung sind allerdings für Hausärzte, die bereits Ultraschall-Untersuchungen durchführen, nur einige Passagen von Bedeutung.
1. Qualifikationsvoraussetzungen
Für Ärzte, die bereits eine Ultraschall-Genehmigung haben, bleibt diese uneingeschränkt erhalten. Befinden sich Ärzte zum Zeitpunkt des Inkrafftretens der neuen Ultraschall-Vereinbarung in einer Weiterbildung zum Erwerb der Qualifikation, können sie bis 15 Monate nach Inkrafttreten der neuen Vereinbarung die Qualifikation durch Ultraschallkurse gemäß der bis zum 31. März gültigen Ultraschall-Vereinbarung erwerben. Für betroffene Ärzte ist dies von Bedeutung, da sich die Vorgaben zum Erwerb der Qualifikation durch die neue Ultraschall-Vereinbarung ändern.
2. Anforderungen an die apparative Ausstattung
Unabhängig von der eingangs erwähnten vierjährigen Übergangsfrist für die Benutzung bisheriger Geräte ist jeder Arzt verpflichtet, für Ultraschallsysteme, die beim Inkrafttreten der neuen Vereinbarung am 1. April 2009 verwendet werden, bis spätestens zum 31. März 2010 der KV den Typ und das Baujahr des Ultraschallsystems zu melden. Zweck dieser Regelung ist wohl, dass die KVen ausreichend Zeit für eine Prüfung erhalten, ob die in Betrieb befindlichen Geräte den apparativen Anforderungen der neuen Vereinbarung genügen.
3. Dokumentationspflichten
Die Dokumentationspflicht der Ärzte bei Ultraschalluntersuchungen wird in der neuen Vereinbarung exakt definiert. Demnach müssen aus der Dokumentation hervorgehen
- Patientenidentität (Name und Alter),
- Untersucher-Identifikation,
- Untersuchungsdatum,
- Fragestellung bzw. Indikation der Untersuchung,
- gegebenenfalls eingeschränkte Untersuchungsbedingungen bzw. Beurteilbarkeit,
- organspezifische Befundbeschreibung, außer bei Normalbefunden,
- (Verdacht-)Diagnose,
- abgeleitetes diagnostisches und/oder therapeutisches und/oder abgeleitetes anderweitiges Vorgehen.
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