03.12.2009 | Kassenabrechnung
Neues zur Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Schweinegrippe
In Ausgabe 9/2009 hatten wir ausführlich über die Modalitäten der Abrechnung von Kosten und ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Schweinegrippe berichtet. Die KBV hat inzwischen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Leistungen und der Impfung Stellung genommen.
Kennzeichnung der Leistungen
Die bei der Behandlung erforderlichen ärztlichen Leistungen sind mit der Ziffer 88200 zu kennzeichnen. Damit wird gewährleistet, dass die Krankenkassen diese Leistungen zusätzlich zur vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlen. Die mit der Ziffer 88200 zu kennzeichnenden Leistungen betreffen nicht nur Leistungen im Zusammenhang mit einer durch die PCR bestätigten Influenza A1/H1N1. Vielmehr fallen darunter auch diejenigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der (Ausschluss-) Diagnostik der Infektion mit der klinisch gestellten Diagnose erbracht werden. Für die ICD-Kennzeichnung bei der Impfung soll der ICD-Code Z25.1 genutzt werden.
Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung
Die vorab notwendigen Aufklärungen und Beratungen der Patienten zur Impfung sind in der Regel in der sogenannten Impfziffer der regionalen Impfvereinbarungen enthalten. Dies gilt jedoch nicht für die vor einer Impfung teilweise vorab notwendigen Untersuchungen zur Feststellung der Impfeignung. Auch diese Leistungen sind mit der Ziffer 88200 zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Abklärung und Behandlung von Komplikationen nach einer A1/H1N1-Impfung erbracht werden.
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