03.12.2009 | Kassenabrechnung
Psychosomatik nach Nrn. 35100 und 35110: Korrekt und nachvollziehbar abrechnen!
Die Abrechnungsergebnisse des Quartals 1/2009 zeigen einen deutlichen Anstieg der Abrechnungsfrequenzen der psychosomatischen Leistungen nach den Nrn. 35100 und 35110 (beide 430 Punkte). Dies dürfte auf zwei Faktoren zurückzuführen sein: Nach der Einbeziehung des hausärztlichen Gesprächs nach Nr. 03120 in die Versichertenpauschalen zum 1. Januar 2008 sind diese beiden Gebührenpositionen die einzig verbliebenen Gesprächsleistungen für Hausärzte im EBM. Zudem gibt es seit dem 1. Januar 2009 für psychosomatische Leistungen - eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung vorausgesetzt - einen Fallwertzuschlag von immerhin 3 Euro je Fall zum RLV.
Es ist nicht auszuschließen, dass einige KVen die deutlich gestiegenen Abrechnungsfrequenzen dieser Leistungen in Einzelfällen kritisch hinterfragen werden. Wir informieren daher nachfolgend über die bei der Abrechnung dieser Gebührenposition zu beachtenden Aspekte.
Abrechnungshinweise zur Nr. 35100
Die Nr. 35100 ist in der Leistungslegende definiert als „Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände“. Die Zeitdauer ist mit mindestens 15 Minuten vorgegeben. Die Leistung nach Nr. 35100 kann nur einmal abgerechnet werden, auch wenn das Gespräch länger als 15 Minuten gedauert hat. Die Dauer des Gesprächs muss bei der Abrechnung nicht angegeben werden, sollte aber sicherheitshalber in der Patientenakte vermerkt werden.
Von besonderer Bedeutung ist bei der Nr. 35100 die Dokumentation: Die Leistungslegende fordert nämlich als obligaten Leistungsinhalt einen schriftlichen Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge zwischen der somatischen und der psychosomatischen Erkrankung.
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