01.01.2005 | Kassenabrechnung
Was tun, wenn der Patient eine Patientenquittung fordert?
Es passiert selten, aber es kommt vor: Kassenpatienten fordern von ihrem Arzt eine Zusammenstellung der erbrachten und abgerechneten Leistungen – genannt auch „Patientenquittung“. Da der Praxisablauf auf solche Wünsche oft nicht ausgerichtet ist, löst das Ausstellen der Patientenquittung durchaus nennenswerten Arbeitsaufwand aus. So mancher Arzt ist geneigt, derartige Wünsche „abzuwimmeln“. Doch darf er das überhaupt? Und wenn er diesem Wunsch entspricht, wie sieht es mit der Berechnung dieser Leistung aus? Kann er dann auf die Privatliquidation ausweichen und zum Beispiel die Nr. 70 GOÄ (Kurze Bescheinigung) berechnen? – Um es vorweg zu nehmen: Der Arzt kann sich dem Wunsch des Kassenpatienten auf Ausstellen einer Patientenquittung nicht einfach entziehen.
Motivation der Patientenquittung
Weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber mit Beginn des Jahres 2004 die „Patientenquittung“ eingeführt. Über die Motivation dieser Maßnahme gibt die amtliche Gesetzesbegründung Auskunft: „Da nach geltendem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Arzt bzw. Zahnarzt die von ihm erbrachten Leistungen mit seiner Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und nicht unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnet, erhält der Versicherte bei diesem Verfahren nicht „automatisch“ Kenntnis über die abgerechneten Leistungen und die damit verbundenen Kosten. Ein großer Anteil der Versicherten hält es für wichtig, ärztliche Leistungen nachvollziehen zu können.“ Bei Letzterem handelt es sich wohl eher um eine Behauptung des Gesetzgebers, denn in Modellversuchen war das Interesse der Patienten gering ausgefallen: Nach einer Studie des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) waren nur zwei bis drei Prozent der Patienten an Patientenquittungen interessiert, wenn sie dafür einen begrenzten Betrag als Aufwandsentschädigung zahlen sollten.
Ohne es deutlich auszusprechen, erhofft sich der Gesetzgeber vor allem zwei Wirkungen: Zum einen soll den vielfach vermuteten Abrechnungsmanipulationen der Ärzteschaft durch größere Transparenz vorgebeugt werden. Zum anderen soll bei den Patienten durch ein höheres Kostenbewusstsein eine Steuerungswirkung auf die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen erzielt werden. – Ein frommer Wunsch. So kam Beske schon im Januar 2003 in der Ärztezeitung in dem Beitrag „Die Patientenquittung – ein Millionengrab?“ zu Recht zu folgendem Ergebnis: „In einem Sachleistungssystem ist Leistungs- und Kostentransparenz verlorene Liebesmüh, denn Kostenkenntnis allein wirkt sich nicht auf die Inanspruchnahme der Ärzte durch Versicherte aus.“
Unabhängig von dem eher begrenzten Nutzen in Modellversuchen hat der Gesetzgeber dann im § 305 SGB V vorgegeben, dass „die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren ... die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten“ haben (§ 305 Abs. 2 SGB V).
Erstellung und Vergütung von Patientenquittungen
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