04.01.2011 | Kostenerstattung
Lucentis® muss bei intravitrealer Injektion erstattet werden
Das Bundesversicherungsamt (BVA) wies alle bundesunmittelbaren Krankenkassen darauf hin, dass die Kosten der Lucentis®-Behandlung bei einer intravitrealen Injektion wegen Systemversagens zu erstatten sind. Das Recht der Patienten, nach § 76 SGB V ihren Arzt frei zu wählen, dürfte nicht durch etwaig bestehende vertragliche Regelungen eingeschränkt werden. Es gestattet den Krankenkassen zwar den Hinweis auf solche Vereinbarungen. Nimmt der Versicherte dagegen die Behandlung durch einen Arzt in Anspruch, der der Vereinbarung nicht angeschlossen ist, könne der Anspruch des Versicherten nicht beschränkt werden.
(mitgeteilt von RA Jan D. Moeck, Dierks + Bohle, Berlin)
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141209