02.02.2011 | Laborabrechnung
Probleme mit dem Akutlabor vermeiden
Einige KVen haben die Abrechnungsvoraussetzungen für die EBM-Nrn. 32025 (Glukose) und 32026 (Thromboplastinzeit) bei bestimmten Laboruntersuchungen so interpretiert, dass diese Positionen nur bei Notfalluntersuchungen berechnungsfähig sind. Zusätzlich werden die Ärzte darauf verwiesen, dass in allen anderen Fällen die Untersuchungen nach den Nrn. 32057 bzw. 32113 oder 32114 EBM abzurechnen sind. „Abrechnung aktuell“ stellt klar, warum diese Ansicht falsch ist und gibt Tipps für die Argumentation mit den KVen.
Die Abrechnung der einzelnen Labortätigkeiten
Für bestimmte Laboruntersuchungen, deren Ergebnisse in der Praxis kurzfristig zur Verfügung stehen müssen, wurden 2008 die Nrn. 32025 (Glukose), 32026 (Thromboplastinzeit - TPZ) und die Nr. 32027 (D-Dimer) in das Laborkapitel des EBM aufgenommen. Die Glukosebestimmung nach Nr. 32025 ist mit 1,60 Euro, die TPZ nach Nr. 32026 mit 4,70 Euro und die Bestimmung von D-Dimer nach Nr. 32027 mit 15,30 Euro bewertet. Für diese Laboruntersuchungen gibt es die Position 32057 für Glukose (0,25 Euro), die Nr. 32113 für die TPZ aus Plasma (0,60 Euro) und die Nr. 32114 für die TPZ aus Kapillarblut (0,75 Euro). Bei Glukosebestimmungen nach Nr. 32057 ist bei der Erbringung mittels trägergebundener Reagenzien in der Praxis zusätzlich der Zuschlag Nr. 32089 (0,80 Euro) berechnungsfähig.
Rundschreiben der KBV
Die Auslegung der KVen zu den Nrn. 32025 bis 32027 ist unzutreffend. Die KBV hat dazu klargestellt: „Für die Gebührenordnungspositionen 32025 und 32026 sind als einzige Abrechnungsvoraussetzungen im EBM die Erbringung in der Arztpraxis des veranlassenden Arztes und das Vorliegen des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Stunde nach der Materialentnahme genannt. Die Untersuchungen selbst können mittels trägergebundener Reagenzien erfolgen.“
Damit ist klar, dass es keine weiteren Voraussetzungen für die Abrechnung der Positionen 32025 und 32026 EBM gibt. Eine Bindung an „Notfalldiagnosen“ oder eine Koppelung an Untersuchungen in Notfällen ist nicht erforderlich. Werden die Untersuchungen in der Praxis durchgeführt und liegen die Ergebnisse innerhalb einer Stunde vor, kann die Berechnung der Nrn. 32025 und 32026 erfolgen.
Praxishinweis
Falls Ihre KV die Abrechnungsvoraussetzungen für diese Positionen anders interpretiert, verweisen Sie auf das KBV-Rundschreiben vom 1. April 2009. Dieses finden Sie unter www.iww.de in „myIWW“ (dort unter Downloads, weiter unter „Gesetze/Richtlinien/Verordnungen“). |
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