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  • 04.03.2011 | Leserforum

    Abrechnung für die Pulswellenanalyse

    Frage: „Welche Abrechnungsmöglichkeiten gibt es für die Pulswellenanalyse im Rahmen eines 24-Stunden-Blutdruckmonitoring (ABDM)? Diese seit langem bekannte Methode wird mehr und mehr als moderner Biomarker der Gefäßsteifigkeit propagiert und soll demnächst unser diagnostisches Repertoire ergänzen. Insbesondere interessiert mich hier die privatärztliche Abrechnung.“  

     

    Antwort: Die Langzeit-RR über mindestens 20 Stunden ist als GKV-Leistung - einschließlich Auswertung - im hausärztlichen Bereich nach der Nr. 03324 EBM abzurechnen. Internisten des fachärztlichen Versorgungsbereichs können diese Untersuchung nur als Auftragsleistung nach Nr.13254 EBM abrechnen oder über die fachinternistische Pauschale Nr. 13250, falls keine anderen Leistungen aus dem fachinternistischen Kapiteln (Kap. 13) abgerechnet werden. Die Pulswellenanalyse ist aber keine GKV-Leistung. Nach der GOÄ ist sie bei Kassenpatienten analog nach Nr. 637 GOÄ als IGeL abzurechnen.  

     

    Praxishinweis

    Die Nr. 637 GOÄ ist nur mit dem reduzierten Gebührenrahmen berechnungsfähig und zwar mit einer Regelspanne vom 1 bis 1,8-fachen. Um einen glatten Rechnungsbetrag zu erzielen, kann die Nr. 637 GOÄ mit dem 1,51-fachen Satz gesteigert werden, das ergibt dann den runden Betrag von 20 Euro.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 11 | ID 142777