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  • 04.10.2010 | Leserforum

    Chirotherapeutische Eingriffe abrechnen

    Frage: „Wir führen chirotherapeutische Eingriffe an den Extremitätengelenken durch, was können wir abrechnen?“  

     

    Antwort: Bei Nachweis einer Qualifikation und mit Genehmigung der zuständigen KV kann nach dem EBM die Position Nr. 30200 abgerechnet werden. Diese kann im Behandlungsfall nur zweimal angesetzt werden. Im EBM gibt es außerdem die Gebühren-Position 30201 für „chirotherapeutische Eingriffe an der Wirbelsäule“; auch diese Position ist bei einem Patienten nur zweimal im Quartal berechnungsfähig. Sollten noch weitere Behandlungen nach Nr. 30201 notwendig sein, bedarf dies einer ausführlichen Begründung zur Segmenthöhe, Blockierungsrichtung, muskulären reflektorischen Fixierung und den vegetativen sowie neurologischen Begleiterscheinungen. Bei Privatpatienten rechnen Sie GOÄ-Nr. 3306 („Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule“) ab. Die Positionen 30200 und 30201 sind im Rahmen einer Konsultation nicht nebeneinander berechnungsfähig, wohl aber an verschiedenen Terminen im Quartal.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 4 | ID 139015