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  • 04.01.2008 | Leserforum EBM 2008

    Qualitätszuschlag Psychosomatik: Was gilt in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen?

    Frage: „In unserer Gemeinschaftspraxis mit einem Kinderarzt hat der Allgemeinarzt die Genehmigung zur Abrechnung psychosomatischer Leistungen, der Kinderarzt dagegen nicht. Ist dennoch der Qualitätszuschlag für Psychosomatik nach Nr. 03235 für alle Fälle berechnungsfähig – auch für diejenigen, die ausschließlich der Kinderarzt behandelt?“  

     

    Antwort: Nein. Sie müssen in derartigen Fällen eine Kennzeichnung nach Maßgabe der KV vornehmen. Bei unterschiedlichen Qualifikationen – hier hinsichtlich der Psychosomatik – ist der Zuschlag nur für die Fälle berechnungsfähig, die der Arzt behandelt bzw. mitbehandelt hat, der die Genehmigung hat.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 11 | ID 116681