05.08.2009 | Leserforum GOÄ
Stoßwellenbehandlung: Faktorabsenkung durch den Kostenträger korrekt?
Frage: „Ich führe in meiner Praxis auch Stoßwellenbehandlungen, die ich nach der Empfehlung der Bundesärztekammer mit der Nr. 1800 analog und dem 2,3-fachen Faktor abrechne. Die Krankenversicherung meines Patienten erstattet aber nur den 1,0-fachen Satz. Mehr will der Patient auch nicht bezahlen. Ist das rechtens?“
Antwort: Der Kostenträger darf die Erstattung nur dann absenken, wenn er in Versicherungsbedingungen (oder Beihilferichtlinien) darauf hingewiesen hat. Dies müsste Ihr Patient klären und sich gegebenenfalls mit seinem Kostenträger auseinandersetzen.
Sie haben gegenüber dem Patienten Anspruch auf das korrekt berechnete Honorar. Der 2,3-fache Faktor zur Nr. 1800 GOÄ ist auch bei Analogabgriff korrekt.
Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 9 | ID 128939